Ab 25.05.2018 kann es für Unternehmen, die nicht auf die neue, schärfere Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vorbereitet sind teuer werden. Dann drohen hohe Bußgelder für Unternehmen, das ist schnell ruinös, bei oft leicht vermeidbaren Fehlern. Das allein sollte aber nicht der Grund sein, einen Berater zu engagieren. Die meisten unserer Mandanten nutzen uns, weil es einfach viele Fragen zu klären gibt, mit denen man nicht gern alleine dasteht. Ähnlich wie eine Steuererklärung, die man auch selbst erledigen könnte. Aber in den Händen eines Fachmanns, fühlt man sich besser und entlastet den Alltag. So fokusiert man sich auf das, was man wirklich kann.
Intern geeignete Mitarbeiter zu benennen und auszubilden ist oft schwierig. Wir empfehlen externe Datenschutzbeauftragte zu nutzen. Informieren Sie sich jetzt. Wir informieren Sie gern über die Möglichkeiten, speziell im Raum Nürnberg/Ansbach, Mittelfranken, Oberfranken und Oberbayern/München. Zum Beispiel für KMUs wie Apotheken, Gesundheitswesen, Mittelständler, Dienstleister und Handel.
- Achtung: Die Datenschutzverordnung gilt für alle, die personenbezogene Daten verarbeiten, aber nicht alle benötigen einen Datenschutzbeauftragten (DSB).
- Datenschutz ist immer Chefsache
- Der Chef darf nicht gleichzeitig DSB sein. Auch der Hauptansprechpartner für die Technik kommt nicht in Frage, denn es wäre automatisch ein Interessenkonflik. Informieren Sie sich über die Richtlinien.
- Es bestehen Meldepflichten. Gehen Sie dieser nicht nach, erwarten Sie Bußgelder. Die bayerische Aufsichtsbehörde hat diese Frist aktuell bis Ende August verlängert.
- Die Anzahl der Mitarbeiter und die Art der Datenverarbeitung sind die maßgeblichen Bewertungsgrundlagen zur Frage ob Sie einen Datenschutzbeauftragten melden müssen. Prüfen Sie das genau und lassen Sie sich beraten. Hier lauern Strickfallen. Und: Auch ohne Meldepflicht müssen Sie alle Plichten der DSGVO erfüllen. Das geht oft mit externer Hilfe leichter.
- Achtung: Unterlaufen dem internen Datenschutzbeauftragter Fehler oder wird dieser nicht benannt, bleibt die Haftung beim Chef bzw. Inhaber. Ein externer Datenschutzbeauftragter ist eine mögliche alternative.
- Der interne Datenschutzbeauftragte geniest automatisch besonderen Kündigungsschutz, die Auswahl sollte dementsprechend sorgfältig ausfallen.